Beurlaubungsverfahren für alle Klassenstufen

Die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern ist im Schulgesetz und den darauf basierenden Verwaltungsvorschriften klar geregelt. Diese Seite beschreibt das Beurlaubungsverfahren am Ottheinrich-Gymnasium Wiesloch, welches die Vorgaben umsetzt und für alle Klassenstufen gültig ist.

 


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Entschuldigungsverfahren für die Klassenstufen 5 bis 10

Entschuldigungsverfahren für die Jahrgangsstufen 1 und 2


Zuständigkeit

  • Beurlaubungen von einzelnen Unterrichtsstunden erfolgen über die Fachlehrkraft dieser Stunde(n).
  • Beurlaubungen von bis zu zwei aufeinander folgenden Tagen können vom Klassenleitungsteam beziehungsweise der Tutorin oder dem Tutor genehmigt werden, sofern diese nicht direkt an Ferienzeiten grenzen (siehe unten).
  • Betreffen Beurlaubungsanträge Tage, an denen eine Klausur angesetzt ist, ist der Antrag an die Schulleitung zu richten.
  • Umfasst die Beurlaubung mehr als zwei Unterrichtstage, muss der Antrag an die Schulleitung gerichtet werden.
  • Beurlaubungen umittelbar vor oder nach Ferienzeiten sind grundsätzlich nur durch die Schulleitung möglich und nicht zur Verlängerung privater Urlaubsreisen zulässig.

Beantragung

Für eine Beurlaubung, gleich welcher Länge, ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, der von Ihnen selbst formuliert und (von den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin beziehungsweise dem volljährigen Schüler) rechtsgültig unterschrieben sein muss.

Der Antrag muss die folgenden Informationen enthalten:

  • Kontaktdaten für Rückfragen,
  • Dauer der Beurlaubung,
  • genaue Daten der Beurlaubung,
  • ggf. darin angesetzte schulische Leistungsüberprüfungen,
  • Begründung für die Notwendigkeit der Beurlaubung.

Sollte als Grund für eine Beurlaubung die Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf, einem Trainingslager oder auch die Teilnahme an einem musikalisch-künstlerischen bzw. naturwissenschaftlichen Wettbewerb, die Ausübung einer besonderen ehrenamtlichen Tätigkeit u.ä.m. vorliegen, bitten wir Sie, entsprechende Belege (vom Verein, Verband o.ä.) Ihrem Antrag beizufügen. Ein Verein oder Verband kann einen solchen Antrag nicht selbstständig stellen.

Beachten Sie bei der Antragstellung unbedingt die einzuhaltende Frist: Der Antrag muss spätestens eine Woche vor dem geplanten Zeitraum bei der oben genannten zuständigen Stelle eingegangen sein.


Stand: 12. September 2020