1.1 Um einen reibungslosen Ablauf des Schulalltages zu gewährleisten, müssen die nachfolgenden Regeln eingehalten werden. Sie sind zum Teil durch schulrechtliche Vorschriften (Schulgesetz und Schulbesuchsverordnung) gegeben, zum Teil aus den besonderen Bedingungen unserer Schule abgeleitet.
1.2 Diese Schulordnung gilt für den Schulbereich des Ottheinrich-Gymnasiums Wiesloch. Er umfasst das Schulgelände und alle weiteren Gebäude oder Flächen, die durch das Gymnasium genutzt werden. Das Schulgelände grenzt im Osten und Süden an die Gehwege der Gymnasium- bzw. Gerbersruhstraße, im Norden an den Gehweg der Parkstraße, im Westen an das Gelände der Realschule.
2.1 Das gesamte Schulgebäude wird um 7:30 Uhr geöffnet. Zwischen 7:00 Uhr und 7:30 Uhr stehen nur die für Schüler/innen zugänglichen Räume des F-Baus und die Auswärtigenräume des C-Baus zur Verfügung. In der Regel sind die Schulgebäude ab 17:20 Uhr geschlossen.
2.2 Es gilt folgender Läuteplan (siehe Tabelle).
Eine Klasse kann nur dann Nachmittagsunterricht haben, wenn sie zuvor eine angemessene Pause hatte.
Der Sommerläuteplan gilt für alle Klassenstufen. Für die Stufen 5 bis 9 entfällt der Nachmittagsunterricht, für die Stufen 10, J1 und J2 findet der Unterricht nach dem Sommerläuteplan statt.
| Stunde | Regulärer Läuteplan | Sportunterricht am Nachmittag | Sommerläuteplan | |||
| Beginn | Ende | Beginn | Ende | Beginn | Ende | |
| 1 | 7:50 Uhr | 8:35 Uhr | 7:50 Uhr | 8:30 Uhr | ||
| 2 | 8:40 Uhr | 9:25 Uhr | 8:30 Uhr | 9:10 Uhr | ||
| 3 | 9:35 Uhr | 10:20 Uhr | 9:20 Uhr | 10:00 Uhr | ||
| 4 | 10:25 Uhr | 11:10 Uhr | 10:00 Uhr | 10:40 Uhr | ||
| 5 | 11:30 Uhr | 12:15 Uhr | 10:50 Uhr | 11:30 Uhr | ||
| 6 | 12:20 Uhr | 13:05 Uhr | 11:35 Uhr | 12:15 Uhr | ||
| 7 | 13:10 Uhr | 13:55 Uhr | Mittagspause | |||
| 8 | 14:00 Uhr | 14:45 Uhr | 14:00 Uhr | 15:30 Uhr | 12:45 Uhr | 14:05 Uhr |
| 9 | 14:50 Uhr | 15:35 Uhr | ||||
| 10 | 15:40 Uhr | 16:25 Uhr | 15:30 Uhr | 17:00 Uhr | 14:10 Uhr | 15:30 Uhr |
| 11 | 16:30 Uhr | 17:15 Uhr | ||||
Jede Schülerin und jeder Schüler ist zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme an allen verbindlichen sowie freiwillig besuchten Schulveranstaltungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften) verpflichtet.
→ s. auch Fehlzeiten aufgrund von Erkrankungen
a) Ist ein/e Schüler/in aus zwingenden, unvorhersehbaren Gründen am Schulbesuch verhindert, so ist dafür eine Entschuldigung vorzulegen. Dies gilt auch für eine kurzfristige, z.B. stundenweise Verhinderung.
b) Am ersten Tag der Verhinderung ist der Grund und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung vor der ersten Schulstunde digital (über WebUntis oder per Mail an kindkrank@ohgw.de) oder fernmündlich dem Sekretariat mitzuteilen. Versäumt ein/e Schüler/in an einem der Krankheitstage eine angekündigte Leistungsfeststellung (Klassenarbeit, Klausur oder GFS), bitten wir darum, zusätzlich die verantwortliche Lehrkraft zu informieren (Mail an nachname@ohgw.de).
c) Eine digitale Entschuldigung ersetzt die früher innerhalb von drei Schul-/Unterrichtstagen notwendige schriftliche Entschuldigung, die der Klassenleitung oder der/dem Tutor/in vorgelegt werden musste.
d) Zur Entschuldigung sind bei minderjährigen Schüler/innen die Erziehungsberechtigten verpflichtet. Volljährige Schüler/innen können sich selbst entschuldigen.
e) Bei einer Verhinderungsdauer von mehr als zehn Tagen kann die Klassenleitung oder der/die Tutor/in ein ärztliches Zeugnis verlangen.
f) Lassen häufige Verhinderungen Zweifel an der gesundheitlichen Belastbarkeit des Schülers / der Schülerin aufkommen, kann die Schulleitung ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis verlangen.
g) Erkrankt ein/e Schüler/in während der Unterrichtszeit, meldet er/sie sich bei der Lehrkraft der laufenden oder folgenden Stunde mit dem im Sekretariat erhältlichen Abmeldezettel ab.
h) Ärztliche und amtsärztliche Zeugnisse werden von der Klassenleitung bzw. der/dem Tutor/in abgezeichnet und über das Sekretariat in der Schülerakte aufbewahrt.
i) Im Falle einer Verhinderung ist die/der Schüler/in verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff in einer pädagogisch angemessenen Frist nachzuarbeiten. Diese erfragt er/sie bei den betreffenden Lehrkräften.
→ s. auch Fehlzeiten aufgrund von Beurlaubungen
a) Außerschulische Termine (z. B. Arztbesuche) sind grundsätzlich in die unterrichtsfreie Zeit zu legen.
b) In begründeten Ausnahmefällen kann ein/e Schüler/in vom Unterricht beurlaubt werden.
c) Beurlaubungen können auf schriftlichen, begründeten Antrag der Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schüler/innen durch sie selbst erteilt werden, wenn der Antrag so rechtzeitig gestellt wird (mindestens eine Woche vor dem Termin), dass die zuständigen Gremien vor der Freistellung entscheiden können.
d) Die Beurlaubung kann erteilt werden
e) Der schriftliche Antrag ist der Klassenleitung oder der/dem Tutor/in, für einzelne Stunden bei der jeweiligen Fachlehrkraft zur Aufbewahrung zu übergeben.
f) Ein/e beurlaubte/r Schüler/in ist verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff in einer pädagogisch angemessenen Frist nachzuarbeiten. Diese erfragt die/der Schüler/in bei den betreffenden Lehrkräften.
g) Eine Befreiung vom Sportunterricht kann auf schriftlichen Antrag erteilt werden. Für eine Befreiung bis zu sechs Monaten ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei längerer Dauer oder begründeten Zweifelsfällen muss ein amtsärztliches Zeugnis vorgelegt werden. Die Befreiung wird jeweils längstens für die Dauer eines Schulhalbjahres ausgesprochen. Bei einer offensichtlichen Behinderung kann die Freistellung ohne Antrag erteilt werden.
a) Ein Schulversäumnis liegt vor, wenn ein/e Schüler/in weder entschuldigt verhindert noch freigestellt oder beurlaubt dem Unterricht fernbleibt.
b) Nimmt ein/e Schüler/in wegen eines Versäumnisses an einer Leistungsfeststellung (z. B. schriftliche Arbeit, Leistungsabnahme im Sportunterricht) nicht teil, wird hierfür die Note „ungenügend“ erteilt.
c) Nach einem solchen Versäumnis hat der/die Schüler/in keinen Anspruch auf eine Frist zum Nacharbeiten des versäumten Unterrichtsstoffes.
a) Das Schulgelände steht grundsätzlich nur der Schulgemeinschaft des Ottheinrich-Gymnasiums Wiesloch zur Verfügung.
b) Generell ist es Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 5 bis 10 während der Pausen und in Freistunden (z.B. bei Nichtteilnahme am Religionsunterricht) nicht gestattet, das Schulgelände zu verlassen. Dies gilt auch für die Mittagspause.
c) Ausnahmeregelung: Aufgrund der geltenden Rechtslage (Aufsichtspflicht und Versicherungsschutz) dürfen Schüler/innen der Klassenstufen 5 bis 10 während der gesamten Unterrichtszeit, einschließlich Freistunden und Mittagspause, das Schulgelände nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Schulleitung verlassen. Diese Genehmigung kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten für ein Schuljahr erteilt werden (→ Formular Einverständniserklärung zum Verlassen des Schulgeländes).
Die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 bis 10 haben den abtrennbaren Abschnitt des Formulars stets mit sich zu führen und auf Verlangen einer Lehrkraft bzw. der Schulleitung vorzuzeigen, wenn sie das Schulgelände zwischenzeitlich verlassen.
d) Schüler/innen Jahrgangstufen J1 und J2 dürfen in unterrichtsfreien Zeiten das Schulgelände auf eigene Verantwortung verlassen.
a) Während der kleinen Pausen und den Unterrichtsstunden halten sich die Schüler/innen grundsätzlich in den Klassen-, Fach- oder Sonderräumen (F-Bau) auf. Ist eine Klasse 5 Minuten nach dem Läuten ohne Lehrkraft, so meldet der/die Klassensprecher/in oder der/die Stellvertreter/in dieses im Sekretariat.
b) Unterrichtsfreie Stunden verbringen die Schüler/innen der Klassen 5 bis 10 in den Auswärtigenräumen oder im F‐Bau, Schüler/innen der Klassenstufe 10 in ihrem Klassenzimmer. Für Schüler/innen der Jahrgangsstufen 1 und 2 stehen zusätzlich als Aufenthalts- und Stillarbeitsräume E2 und E4 zur Verfügung. Bei geeignetem Wetter steht allen Klassenstufen der Schulhof zur Verfügung.
c) In der Mittagspause halten sich die Schüler/innen neben den unter (b) genannten Räumen im Mensabereich des F-Baus auf. Den Schüler/innen der J1 und J2 stehen die Räume E2 und E4 zur Verfügung.
a) Die Schüler/innen der Klassen 5 bis J2 gehen in der Großen Pause (11.10 bis 11.30 Uhr) auf den Pausenhof.
b) Als Pausenhof dient der mit Platten belegte Bereich des Schulgeländes nördlich und östlich der Schulgebäude (s. Plan). Bei Regen und Schnee dürfen sich die Schüler/innen auch im vorderen Auswärtigenraum (AWR 1) sowie im Foyer des F-Baus aufhalten.
c) Ausnahmen von a) gelten im Bedarfsfall für Arbeitsgruppen der SMV (z.B. Schülersprecher/innen, Redaktion der Schülerzeitung, u.ä.), die Bücher‐AG und die Schülermediation. Des Weiteren ist der C1-Eingangsbereich für Schüler/innen geöffnet, die einen Termin mit einer Lehrkraft dort vereinbart haben (GFS‐Besprechung, Organisatorisches, etc.) sowie für Schüler/innen von schulischen Gruppen (AG, SMV, Theater, etc.), die dort Verkaufsstände betreuen. Schüler/innen, die bei diesen Verkaufsständen etwas erwerben möchten, dürfen dafür ebenfalls den Eingangsbereich betreten. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 1 und 2 dürfen die Pausen in den Oberstufenaufenthaltsräumen E2 und E4 verbringen.
d) Die Schüler/innen und Schüler sind verpflichtet, die Einrichtungen pfleglich zu nutzen und den gesamten Schulbereich sauber zu halten.
e) Alle Handlungen und Störungen, die Personen oder Sachen schädigen können, sind zu unterlassen.
f) Im gesamten Schulbereich ist das Filmen und Fotografieren verboten (außer zu Unterrichtszwecken).
g) Bei Konflikten und Auseinandersetzungen schauen wir nicht weg. Im Rahmen unserer Möglichkeiten helfen wir oder holen Hilfe.
a) Schüler/innen sind verpflichtet, die Einrichtungen pfleglich zu nutzen.
b) Alle Schüler/innen tragen dazu bei, den Schulbereich sauber zu halten.
c) Jegliche Störung ist zu unterlassen.
d) In den Sonderräumen der Ganztageseinrichtung (F-Bau) können sich die Schüler/innen selbstverantwortlich beschäftigen. Dies beinhaltet ein besonders rücksichtsvolles Verhalten gegenüber allen Anwesenden und Gegenständen. Für den Aufenthalt in der Ganztageseinrichtung (F-Bau) gelten Sonderregelungen (s. Anhang 3).
e) Das Werfen von Schneebällen oder anderen Gegenständen ist nicht erlaubt.
f) Die Mitnahme von Getränken in offenen Behältern in die Unterrichtsräume ist nicht gestattet.
g) Bei einem Zugriff auf das Schulnetz ist die »Benutzerordnung Schulnetz« (Anhang 4) zu beachten. Die Regelungen sind zu befolgen.
Im gesamten Schulbereich besteht Rauchverbot. Dieses Rauchverbot umfasst sowohl herkömmliche Tabakwaren als auch elektr(on)ische Rauchmittel (E-Zigaretten, E-Shishas u.ä.).
Digitale Endgeräte, Mobiltelefone/Smartphones, Smartwatches und ähnliche technische Geräte sind in den Schulgebäuden während der gesamten Unterrichtszeit ausgeschaltet zu verwahren. Sie dürfen nur nach Rücksprache mit der Lehrkraft genutzt werden. Ein kontrollierter Einsatz im Unterricht ist möglich. Während schriftlicher Leistungskontrollen sind alle empfangsfähigen elektronischen Geräte abzugeben. Für die Nutzung gelten die folgenden Regeln. Ein Verstoß wird geahndet.
| Handynutzung | |||
| Klassenstufen | Pausen | Schulhof Auswärtigenräume Stillarbeitsräume | Unterricht |
| 5 - 9 | außerhalb der Gebäude erlaubt | erlaubt | nach Rücksprache bzw. auf Anweisung |
| 10 - J2 | außerhalb der Gebäude und im Unterrichtsraum erlaubt | erlaubt | nach Rücksprache bzw. auf Anweisung |
| Tabletnutzung | |||
| Klassenstufen | Pausen | Schulhof Auswärtigenräume Stillarbeitsräume | Unterricht |
| 5 - 9 | – | – | – |
| 10 - J2 | erlaubt | erlaubt | nach Rücksprache (s. Anhang 4: Benutzerordnung Schulnetz) |
| Hinweis: Im Übergangsschuljahr 2025/26 werden die privaten Geräte der J2 bezüglich der Netznutzungsordnung wie schuleigene behandelt. | |||
Auf den Empfehlungskatalog für den Umgang mit Suchtgefährdeten wird hingewiesen. Eine aktuelle Version der Suchtmittelvereinbarung findet sich auf der Schulhomepage. Die Präventionslehrkraft der Schule steht jederzeit für vertrauensvolle Gespräche mit Schüler/innen zur Verfügung.
a) Fahrräder können nur in den überdachten Unterständen oder an den Fahrradständern im Hof, Mopeds und Motorräder im Hof Richtung Gerbersruhstraße abgestellt werden.
b) Personenkraftwagen dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen in den Schulhof einfahren bzw. dort geparkt werden.
a) Werbung für gewerbliche und politische Zwecke ist auf dem gesamten Schulgelände nicht gestattet.
b) Aushänge und die Verteilung von Druckschriften müssen von der Schulleitung genehmigt werden.
c) Für Aushänge sind nur die jeweils dafür vorgesehenen Anschlagtafeln zu verwenden.
Versammlungen, andere Zusammenkünfte und Veranstaltungen auf dem ganzen Schulgelände bzw. in allen Gebäuden bedürfen der vorherigen Erlaubnis durch die Schulleitung.
a) Jeder aufgetretene Personen- oder Sachschaden ist umgehend der Klassenleitung, dem Hausmeister oder im Sekretariat zu melden.
b) Schadensersatzansprüche können gegen die haftende Person im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben geltend gemacht werden.
Die Betreuer der Ganztagesangebote sind gegenüber den Schüler/innen ihrer Veranstaltung weisungsberechtigt.
Für Internetcafe, Spielebereiche, Präsenzbibliothek sowie den Bereich für selbstverantwortliches Lernen gelten gesonderte Regelungen (siehe Anhänge 2 und 3).
5.1 Wahl und Aufgaben der Klassen- und Kursprecher/innen werden durch die SMV-Satzung geregelt.
5.2 In einer zu Beginn des Schuljahres festgelegten Reihenfolge werden jeweils zwei Schüler/innen für die Dauer einer Woche zu Klassenordnern bestimmt. Sie schließen bei Unterrichtsende die Fenster, löschen das Licht und achten auf das Aufstuhlen.
6.1 Zu Beginn jeden Schuljahres weist die Klassenleitung oder der/die Tutor/in die Schüler/innen auf die Schulordnung hin und informiert über die möglichen Folgen bei Verstößen gegen ihre Regeln. Die erfolgte Information wird im digitalen Klassenbuch vermerkt.
6.2 Bei Missachtung der Schulordnung durch Schüler/innen des Gymnasiums werden pädagogische Erziehungsmaßnahmen (z. B. Ermahnung, Tadel, Klassenbucheintragung etc.) eingeleitet oder Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (§ 90 Schulgesetz) verhängt. Hinsichtlich der Entscheidung über die Maßnahmen wird auf die allgemein gültigen rechtlichen Regelungen verwiesen (Schulgesetz).
6.3 Diese Schulordnung tritt am 01.02.1999 in Kraft.
6.4 Durch Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz und der Schulkonferenz in den Jahren 1999, 2005, 2009, 2012, 2014, 2016, 2017, 2019, 2020 und 2021 (jeweils pandemiebedingt) und 2025 geändert. Ohne zusätzlichen Änderungsbeschluss wurde in der Schulordnung der Name der Schule und zweimal die Bezeichnung von Örtlichkeiten den Realitäten angepasst.
Die folgenden Regeln für die Nutzung der Mensa im F-Bau wurden von den Schulen im Schulzentrum gemeinschaftlich erarbeitet und gelten schulübergreifend.
Wie die Regeln der Schulordnungen sollen auch die Nutzungsregeln der Mensa niemanden unnötig einschränken, sondern durch klare Regelungen gute Voraussetzungen für ein Zusammenleben im Sinne der Leitbilder unserer Schulen schaffen. Die Regeln sollen also helfen, Konflikte zu verhindern, und dazu beitragen, dass sich alle Besuchenden in der Mensa wohlfühlen.
Am Tisch werden alle allgemeingültigen Essmanieren eingehalten:
Das Mensapersonal und die (städtischen) Aufsichten sind unter Beachtung der Maßgaben dieser Regeln befugt, Anweisungen zu erteilen, denen Folge zu leisten ist. Das schließt bei Verstößen gegen die gültigen Regeln auch die Aufforderung ein, die Mensa zu verlassen.
Wiederholte Regelverstöße können dazu führen, dass der Aufenthalt in der Mensa zumindest zeitweilig untersagt wird. Solche über den Tag hinausgehenden Aufenthaltsverbote werden jedoch nur von der jeweils zuständigen Schulleitung ausgesprochen.
Mit Betreten der Bibliothek ist zu beachten: Jacken und Schultaschen sind abzulegen.
a) Die Bibliothek ist ein Stillarbeitsraum. Störe andere nicht beim Arbeiten, auch Du möchtest nicht gestört werden.
b) Gehe sorgfältig mit den Medien um, auch andere möchten sie noch nutzen.
c) Medien gehören wieder an ihren Platz, auch Du möchtest sie finden können.
a) Der Präsenzbestand kann nicht ausgeliehen werden.
b) Ausleihbar sind nur Medien, die durch einen Stern gekennzeichnet sind.
c) Ausleihen ist nur mit einem Schülerausweis des OHGs möglich.
d) Die Ausleihfrist beträgt maximal 1 Woche.
e) Die Ausleihfrist kann bei Vorlage des Mediums verlängert werden.
f) Eine Ausleihe über Ferien ist nicht möglich.
g) Bei Überschreiten der Leihfrist ist pro Woche eine Gebühr von 1€ zu bezahlen.
h) Bei Beschädigung oder Verlust eines Mediums ist dieses neuwertig zu ersetzen.
Das OHG Wiesloch verfügt über Computerarbeitsplätze in zwei Räumen im C-Bau, im F-Bau sowie im Foyer, die an das Schulnetz angeschlossen sind. Dieses Netzwerk nutzen Schüler und Lehrer unter anderem für das Arbeiten am Computer, Multimedia, das Recherchieren im Internet und die Kommunikation per E-Mail. Die Computer stehen allen Schülern und Lehrern des OHG zur Verfügung.
Voraussetzung für die Nutzung ist die Zustimmung zur folgenden Benutzerordnung.
a) Eine rein private Nutzung ist im Interesse der Schule nicht erwünscht. Eine kommerzielle Nutzung ist nicht erlaubt. Die Nutzung des Schulnetzes und der Medien darf den schulischen Erziehungszielen nicht entgegenarbeiten und anerkannte Wertmaßstäbe, die unter anderem in der Schulvereinbarung genannt werden, nicht verletzen.
b) Es wird darauf hingewiesen, dass
c) Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzerordnung können den Entzug der Zugangsberechtigung und auch strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben. Schulleitung und Eltern werden stets benachrichtigt.
a) Jegliche Veränderung der installierten Computersoftware und Computerhardware ist untersagt.
b) Der Umgang mit den Computern hat sorgsam zu erfolgen.
c) Die Regeln der Raumordnung sind einzuhalten.
a) Jeder Benutzer verpflichtet sich, sein Kennwort nicht weiterzugeben bzw. keine andere Nutzer unter seinem Account an den Computern arbeiten zu lassen.
b) Benutzer, die ihr Kennwort vergessen haben, melden sich umgehend bei einem Lehrer.
c) Bei Verdacht des Missbrauchs durch Dritte muss der Benutzer umgehend einen der Administratoren verständigen.
d) Das Ausspähen, Weitergeben und die Benutzung fremder Passwörter ist nicht gestattet.
e) Jeder Benutzer ist für alle Aktivitäten, die unter seinem Account ablaufen, voll verantwortlich.
f) Nach dem Beenden der Arbeit am PC muss sich der Benutzer abmelden.
a) An den Computern darf nur für die Schule lizenzierte und von den Administratoren installierte Software genutzt werden.
b) Es ist ausdrücklich untersagt, eigene Software zu installieren und/oder zu nutzen.
c) Jedem Benutzer steht auf dem Server ein begrenzter Speicherplatz zur Verfügung.
a) Jeder Benutzer ist für die Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich. Die Sicherung der Daten im Schulnetz kann nicht gewährleistet werden.
b) Das Abspeichern von Dateien ist nur im persönlichen Laufwerk zulässig. Ausgenommen ist Abspeichern auf T:\Tausch nach Aufforderung durch einen Fachlehrer.
c) Alle auf den Computern und im Netzwerk befindlichen Daten unterliegen dem Zugriff der Administratoren.
a) Über Mailkonten bei Freemail-Providern (z.B. WEB.de, GMX.de) können Mails auch nach außen geschickt werden. Die dafür nötigen Netzdienste werden von den Providern angeboten.
b) Jeder Benutzer verpflichtet sich, bei allen Nachrichten den höflichen Umgang zu wahren.
c) Die Nutzung von Chatprogrammen/Chatrooms ist nicht gestattet.
a) Alle Benutzer nutzen das Internet in der Schule nur »als Gast«. Es ist ihnen untersagt, online einzukaufen und sich auf externen Seiten als Mitglied anzumelden.
b) Kostenpflichtige Dienste, Bestellungen oder Verträge dürfen nicht über den schulischen Internetzugang abgeschlossen werden.
c) Jeder Benutzer verpflichtet sich, keine Software, Dateien, Informationen, Kommunikationen oder andere Inhalte im Netz herunterzuladen, zu senden bzw. zu empfangen oder anderweitig zu veröffentlichen bzw. im Netz zu suchen, die Folgendes beinhalten:
Letzte Aktualisierung: 7. Oktober 2025